| Bildrechte: Aufnahmen bei Versammlungen |
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Wer Personen auf öffentlichen Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Veranstaltungen fotografiert, darf die Bilder nach §23 des Kunsturgebergesetzes (KUG) veröffentlichen. Darunter fallen Ansammlungen, die durch "einen gemeinsamen Willen der Teilnehmenden" gekennzeichnet sind. Das sind z.B. Sportereignisse, Demonstrationen, Faschingsumzüge u.ä. Die im Foto erkennbaren Personen können aber unter Umständen gegen die Veröffentlichung vorgehen, wenn auf dem Bild nicht das Ereignis, sondern die Person im Vordergrund steht. Bilder von Privaten Veranstaltungen dürfen im Gegenzug nicht ohne Genehmigung veröffentlicht werden. Ebenso gilt die Genehmigungspflicht bei öffentlichen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, die dem Hausrecht des Veranstalters unterliegen. |